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Verlängerung der derzeit gültigen Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 der SecAnim GmbH bis zum 31.03.2026

Für den Bereich der Landkreise Gifhorn, Helmstedt, Peine und Stadt Wolfsburg


Öffentliche Bekanntmachung

Verlängerung der ursprünglich für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 gültigen Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 der SecAnim GmbH für den Bereich der Landkreise Gifhorn, Helmstedt, Peine und die Stadt Wolfsburg bis zum 31.03.2026

Mit Bescheid vom 22.12.2025 hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) vom 21.04.1998 (Nds. GVBl. S. 480), in der aktuell gültigen Fassung, der in der Anlage beigefügten Entgeltliste zur unschädlichen Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 durch die Firma SecAnim GmbH für den Bereich der Landkreise Gifhorn, Helmstedt, Peine und die Stadt Wolfsburg (Verlängerung der ursprünglich bis zum 31.12.2025 gültigen Entgeltliste für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.03.2026) zugestimmt.

Die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Bescheid mit Begründung kann im Dienstgebäude des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)

Stau 75

26122 Oldenburg

zu den Dienstzeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Oldenburg, Schlossplatz 10 in 26122 Oldenburg, Klage eingereicht werden.

Wird die Klage schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen ist. Die Klage kann bei diesem Verwaltungsgericht auch in elektronischer Form eingelegt werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen-bedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).

Oldenburg, 22.12.2025

Niedersächsisches Landesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

Axel Peters

Anlage

Bescheid zur Entgeltliste 2024/2025 vom 20.02.2024

Bescheid zur Verlängerung Entgeltliste 2024/2025 vom 22.12.2025


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