Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 mit Wirkung vom 01.03.2026 bis zum 31.12.2026 der Rendac Icker GmbH & Co. KG
Für den Bereich der Landkreise Osnabrück, Diepholz, Nienburg, Schaumburg und Hameln-Pyrmont sowie der Stadt Osnabrück
Öffentliche Bekanntmachung
Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 mit Wirkung vom 01.03.2026 bis zum 31.12.2026 der Rendac Icker GmbH & Co. KG für den Bereich der Landkreise Osnabrück, Diepholz, Nienburg, Schaumburg und Hameln-Pyrmont sowie der Stadt Osnabrück („Osnabrücker Kreise“)
Mit Bescheid vom 26.02.2026 hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) vom 21.04.1998 (Nds. GVBl. S. 480), in der aktuell gültigen Fassung, der in der Anlage beigefügten Entgeltliste zur unschädlichen Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 durch die Firma Rendac Icker GmbH & Co. KG für den Bereich der Landkreise Osnabrück, Diepholz, Nienburg, Schaumburg und Hameln-Pyrmont sowie der Stadt Osnabrück („Osnabrücker Kreise“) zugestimmt.
Die Entgeltliste wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 für sofort vollziehbar erklärt.
Die Erteilung der Zustimmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Bescheid mit Begründung kann im Dienstgebäude des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Stau 75
26122 Oldenburg
zu den Dienstzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Wird die Klage schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen ist. Die Klage kann bei diesem Verwaltungsgericht auch in elektronischer Form eingelegt werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen-bedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Klageerhebung. Auf Ihren Antrag kann aber das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15 in 49074 Osnabrück, gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Oldenburg, 26.02.2026
Niedersächsisches Landesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
Axel Peters
Anlage
Entgeltliste

