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Allergenkennzeichnung

Allergene Zutaten optisch hervorheben!


Zutatenverzeichnis Bildrechte: © fovito - Fotolia.com
Lebensmittelunternehmer sind durch die Lebensmittelinformationsverordnung VO (EU) Nr. 1169/2011 seit 2014 verpflichtet, allergene Zutaten wie zum Beispiel Eier, Nüsse, Sellerie oder bestimmte Getreidearten im Zutatenverzeichnis vorverpackter Lebensmittel optisch hervorzuheben.

Auch bei lose abgegebenen Lebensmitteln muss seither darüber informiert werden, welche Inhaltsstoffe mit allergenem Potential als Zutaten verwendet wurden. Die Angabe kann beispielsweise auf einem Schild bei der Ware erfolgen.

Die Anforderungen an die Allergenkennzeichnung von lose abgegebenen Lebensmitteln werden in Deutschland durch die „Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung“ (LMIDV) konkretisiert.

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Allergenkennzeichnung:
Welche allergenen Stoffe und Zutaten müssen angegeben werden?

  • Glutenhaltiges Getreide, namentlich zum Beispiel Weizen, Roggen, Hafer, Gerste
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, namentlich zum Beispiel Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite, sofern mehr als 10 mg je Kilogramm beziehungsweise Liter Lebensmittel vorhanden sind
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Ausnahmen gelten für einige aus diesen Zutaten gewonnene Erzeugnisse (zum Beispiel Glukosesirupe auf Weizenbasis, raffiniertes Sojaöl etc.)


Bei welchen Lebensmitteln muss eine Angabe erfolgen?

  • Bei allen Lebensmitteln, die in loser Form an den Endverbraucher oder an den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (alle Formen von Gastronomiebetrieben) abgegeben werden.
  • Bei Lebensmitteln, die in Anwesenheit des Verbrauchers auf dessen Wunsch hin verpackt werden und
  • Bei Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden


Wie kann die Angabe erfolgen?

Schriftlich und unter bestimmten Voraussetzungen auch mündlich.


Welche Möglichkeiten gibt es bei der schriftlichen Angabe?

  • Schild bei oder an dem Lebensmittel
  • Aushang in der Verkaufsstätte
  • Sonstige schriftliche oder elektronische Information (zum Beispiel Kladde)
  • Auf Speise- oder Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen bei der jeweiligen Speise. Fußnoten sind möglich.

Wer muss kennzeichnen?

Jeder, der oben genannte Lebensmittel an den Endverbraucher oder den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgibt, zum Beispiel.: Bäckereien, Fleischereien, Fischläden, Eiscafés, Restaurants (auch Buffets), Kantinen, Imbissbetriebe, mobile Verkaufsstände, Märkte, Partyservice, etc.


Müssen allergene Zutaten in Speisen angegeben werden, die von privaten Verbrauchern hergestellt und zum Beispiel auf Wohltätigkeitsveranstaltungen angeboten werden (Kuchenbasare)?

Nein, die Kennzeichnungsregelungen gelten nicht für den gelegentlichen Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, wie zum Beispiel bei Wohltätigkeitsveranstaltungen.


Wie müssen die allergenen Stoffe angegeben werden?

Mit der Angabe „enthält…“ und Nennung der allergenen Zutat.


Reicht bei der Verwendung von glutenhaltigem Getreide die Angabe „enthält glutenhaltiges Getreide“ oder „enthält Gluten“?

Nein, diese Angabe ist nicht ausreichend. Es muss die konkrete Zutat namentlich genannt werden, zum Beispiel „enthält Weizen“ oder „enthält Roggen“.


Muss die allergene Zutat zusätzlich angegeben werden, wenn sie in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist?

Nein, es reicht aus, wenn die allergene Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist (zum Beispiel Weizenbrot, Milchspeiseeis, Senfsoße). Enthält das Lebensmittel jedoch weitere allergene Zutaten, müssen diese angegeben werden (zum Beispiel „Weizenbrötchen (enthält Sesam)“, „Milchspeiseeis (enthält Ei)“, „Senfsoße (enthält Milch)“.


Muss die allergene Zutat genannt werden, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die betreffende allergene Zutat bezieht?

Nein, das ist nicht erforderlich. Beispiel: Joghurt, Sahneeis, Butter, Lachs, Forelle, Hering (und weitere Fischarten).


Reicht bei der Verwendung von Schalenfrüchten die Angabe „enthält Schalenfrüchte“ oder „enthält Nüsse“?

Nein, die konkrete Zutat muss namentlich genannt werden, zum Beispiel „enthält Haselnüsse“, „enthält Mandeln“.


Müssen Spuren allergener Zutaten angegeben werden?

Nein, es müssen nur die allergenen Stoffe angegeben werden, die als Zutaten zugesetzt wurden. Unbeabsichtigt ins Lebensmittel gelangte Spuren allergener Stoffe müssen nicht angegeben werden.


In welchen Fällen ist eine mündliche Auskunft möglich?

Eine mündliche Auskunft ist in allen Fällen möglich. Sie ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  • Das Verkaufs/-Bedienungspersonal muss geschult sein.
  • Auf die Möglichkeit der mündlichen Information muss bei dem Lebensmittel oder durch einen Aushang hingewiesen werden.
  • Es muss eine schriftliche Aufzeichnung zum jeweiligen Lebensmittel vorliegen.
  • Diese Aufzeichnung muss auf Verlangen leicht zugänglich sein.


Wie groß muss die Schrift sein, in der die Allergenkennzeichnung angegeben wird?

Konkrete Vorgaben zur Schriftgröße der Allergenkennzeichnung bei der losen Abgabe von Lebensmitteln gibt es nicht. Die Angaben müssen jedoch an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und leicht lesbar angebracht sein und dürfen nicht durch andere Angaben verdeckt oder getrennt werden.


Weitere Informationen:

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