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Amtliche Kontrollen der Einfuhr von Futtermitteln

Einfuhr von Futtermitteln pflanzlicher Herkunft und von Zusatzstoffen zur Verwendung in Futtermitteln


Die Einfuhr-Kontrollen bestimmter Waren und Produkten in die Europäische Union (EU) erfolgt über sogenannte „bestimmte Eingangsorte“, Details hierzu sind festgelegt in der Kontrollverordnung (EU) Nr. 2017/625 (OCR).

Der JadeWeserPort in Wilhelmshaven (Zweckverband Veterinäramt JadeWeser, JadeWeserPort, Pazifik 37, 26388 Wilhelmshaven) ist ein solcher Eingangsort an der Außengrenze des Handelsgebietes der EU eine sogenannte Grenzkontrollstelle (GKS), an der die Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Containern erfolgt.

Diese GKS ist Teil des gemeinsamen Kontrollzentrums des Zweckverbandes Veterinäramt JadeWeser (Lebensmittel und Futtermittel tierischen Ursprungs), der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Pflanzenschutzkontrollen), der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Handelsklassenkontrollen bei Obst und Gemüse) und des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Kontrolle bestimmter Futtermittel pflanzlichen Ursprungs und Zusatzstoffe).

Diese GKS umfasst folgende, getrennte Kontrollbereiche

  • Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (etwa Fleisch, Honig, Milch- und Eiprodukte) im Bereich HC (Human Consumption).
  • Untersuchung von sonstigen Produkten tierischer Herkunft (etwa Rohwaren für die Futtermittelherstellung, Kauknochen für Hunde, unbehandelte Wolle und Haare) sowie potentielles Material, über das Tierseuchen übertragen werden können (zum Beispiel Stroh und Heu aus bestimmten Ländern), im Bereich NHC (Non Human Consumption).
  • Untersuchung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft. Nicht alle pflanzlichen Lebensmittel unterliegen der veterinärrechtlichen Einfuhrüberwachung. Welche Waren vorgeführt werden müssen, ist im EU-Recht festgelegt.
  • Untersuchung von Futtermitteln pflanzlicher Herkunft und von Zusatzstoffen zur Verwendung in Futtermitteln. Die Kontrollen finden nur nach vorheriger Anmeldung der Einfuhr beim LAVES im NHC-Bereich statt.

Alle diese Kontrollen sollen sicherstellen, dass die Waren qualitativ den rechtlichen Bestimmungen entsprechen und nur sichere (genusstaugliche) Lebensmittel und Futtermittel eingeführt werden. Daneben soll verhindert werden, dass Tierseuchenerreger über die Waren eingeschleppt werden. So dürfen aus bestimmten Ländern, in denen zum Beispiel Maul- und Klauenseuche oder andere hochansteckende Tierkrankheiten auftreten, Waren, über die eine Verbreitung möglich ist, gar nicht in die EU eingeführt werden.


Einfuhr von Futtermitteln pflanzlicher Herkunft und von Zusatzstoffen zur Verwendung in Futtermitteln

Welche Einfuhren von Waren der Kontrolle unterliegen, ist im EU-Recht, insbesondere im Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2019/1793 festgelegt. Neben den Vorgaben dieser Verordnung gibt es aufgrund besonderer aktueller Ereignisse auch immer wieder spezielle Vorschriften für bestimmte Einfuhren von Waren.



Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) übernimmt die vorgesehenen Einfuhrkontrollen von Futtermitteln und Futtermittel-Zusatzstoffen, soweit diese nicht wegen enthaltener tierischer Bestandteile der Veterinärkontrolle unterliegen.



Ablauf der Einfuhrkontrollen durch das LAVES

1. Dokumentenprüfung:

Der Einführende der Ware legt das ausgefüllte Gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) Teil I bei der zuständigen Behörde vor. Das Dokument wird im Regelfall über ein elektronisches Händlermodul (etwa COPER) mit den erforderlichen Zertifikaten (soweit vorhanden auch Analyseergebnissen) im Original vorgelegt. Beizufügen sind auch das Bill of Lading sowie sonstige Begleitdokumente. Alle Dokumente sind mindestens 1 Werktag vor Eintreffen der Sendung vorzulegen.

Eine Vorlage kann grundsätzlich auch über das System TRACES-NT erfolgen. Aktuell sind Futtermittel pflanzlichen Ursprunges noch nicht TRACES-NT-pflichtig. Ob und wann eine Überführung aller Drittlands-Importe in die EU in dieses System erfolgt, ist nicht bekannt.

Für die Abwicklung von Drittlands-Importen in TRACES-NT bedarf es einer Registrierung aller an der Einfuhr beteiligter Unternehmen (bis zum Bestimmungsort) im System sowie einer nachfolgenden Validierung aller Unternehmen durch die zuständige Behörde. Diese Validierung muss VOR der Einfuhr abgeschlossen sein. Zuständige Behörde für die Validierung von Futtermittelunternehmen (Import von Futtermitteln pflanzlichen Ursprunges) ist das Dezernat 41 des LAVES.

Weitere Informationen zu und den Umgang mit TRACES-NT finden Sie auf der Homepage des Friedrich-Löffler-Instituts, der nationalen Kontaktstelle für lebende Tiere, Produkte tierischer Herkunft (Lebens- und Futtermittel, tierische Nebenprodukte) sowie Lebens- und Futtermittel nicht tierischer Herkunft.

Um unnötige Transportwege zu vermeiden, prüft die GKS / zuständige Behörde vorab die Dokumente. Je nach rechtlicher Vorgaben werden einzelne Sendungen zur Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung ausgewählt.

Der Einführende erhält nach der Dokumentenprüfung eine Mitteilung, ob die Sendung bei der GKS vorgeführt werden muss. Ihm werden dazu die Daten (Container-Nummer, Vorführtag und Zeit) rechtzeitig vorab übermittelt. Der Einführende ist verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung von Material und Personal, damit die Einfuhrkontrollen und Untersuchungen durchgeführt werden können.

2. Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung

Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen werden durch das Kontrollpersonal vor Ort durchgeführt. Sie finden statt, wenn der Container mit der Ware an die entsprechende Rampe der GKS gefahren oder dort vorgeführt wurde. Hier werden die Dokumenten-Angaben auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft. Im Rahmen der Warenuntersuchungen werden die Container geöffnet, Proben entnommen und zur weiteren Untersuchung in amtliche Labore verbracht.

Die Einfuhruntersuchung gilt erst dann als abgeschlossen, wenn auch das Ergebnis der Labor-Untersuchung vorliegt. Das heißt, der Container mit Ware verbleibt vorerst auf das Terminalgelände oder einen anderen genehmigten Ort. Auf Antrag kann ein Weitertransport erfolgen, die Ware bleibt jedoch auch dann noch unter amtlicher Aufsicht.

Der LKW-Führende erhält nach Abschluss der Kontrolle das von der Behörde ausgefüllte GDE Teil II und kann damit beim Zoll die endgültige Freigabe der Ware beantragen.

3. Hinweis

Die Einfuhrkontrollen sind kostenpflichtig. Der Einführende hat die mit der Kontrolle zusammenhängenden Kosten zu tragen. Die Kostenpflicht umfasst auch die erforderlichen Untersuchungen und Analysen der angemeldeten Waren. Die Höhe der Kosten wird im Rahmen eines Kostenfestsetzungsbescheides festgestellt und an den Einführenden übermittelt.



Ihr Kontakt zum LAVES, Dezernat 41:

Die Anmeldung der Einfuhren erfolgt durch Übermittlung aller erforderlicher Daten / Dokumente an:

E-Mail: Bescheinigungen.dez41@laves.niedersachsen.de

oder über TRACES-NT

Ansprechpartner: Herr Henning Tien

Telefon: 0441-57026-167

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Das LAVES nimmt in Niedersachsen die Aufgabe der Einfuhrkontrollen von Futtermitteln pflanzlicher Herkunft und von Zusatzstoffen zur Verwendung in Futtermitteln wahr.

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