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N-Nitrosamine in Spielwaren und sonstigen Bedarfsgegenständen

Dank ihren hervorragenden elastischen Eigenschaften und guter Reißfestigkeit finden Natur- und Synthesekautschuk breite Anwendung bei der Herstellung verschiedener Verbraucherprodukte inkl. Spielwaren.

Bei der Herstellung von Gummiartikeln aus Kautschuk (Luftballons, Beruhigungs- und Trinksauger, Gummispielzeug etc.) können N-Nitrosamine und nitrosierbare Amine, die unter bestimmten Bedingungen in N-Nitrosamine umgewandelt werden können, als Reaktionsprodukte von Vulkanisationsbeschleunigern entstehen. Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass viele N-Nitrosamine schon in kleinen Mengen eine karzinogene Wirkung aufweisen. Die Exposition des Verbrauchers, insbesondere von Babys und Kleinkindern, sollte deshalb so weit wie technisch möglich minimiert werden. Die Abgabe von N-Nitrosaminen sowie auch nitrosierbaren Stoffen aus Bedarfsgegenständen wie Luftballons, Kindergummispielwaren und Saugern ist daher gesetzlich geregelt und darf festgelegte Grenzwerte nicht überschreiten.

Im Jahr 2013 wurden im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES sieben Bedarfsgegenständeproben und weitere 15 Proben im Rahmen der Norddeutschen Kooperation auf Abgabe von N-Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen überprüft. Dabei entsprachen zwei Luftballonproben aufgrund erhöhter Nitrosaminabgabe nicht den rechtlichen Anforderungen. In allen anderen Proben waren die Grenzwerte eingehalten.

Luftballons sicherheitshalber nie mit dem Mund, sondern mit einer kleinen Pumpe aufblasen.


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Luftballons Bildrechte: © vovan - Fotolia.com
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