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Amtliche Preisfeststellung

Von den nach der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV) meldepflichtigen Schlachtbetrieben werden die für Rinder, Schweine und Schafe gezahlten Preise an die in Niedersachsen zuständige Meldebehörde, das LAVES, gemeldet. Auch die Meldungen der meldepflichtigen Betriebe des Landes Bremens werden an das LAVES gemeldet und zusammen mit den niedersächsischen Zahlen verarbeitet und veröffentlicht.

Die Meldepflicht besteht grundsätzlich für Schlachtbetriebe, die wöchentlich mehr schlachten als

  • 500 Schweine oder
  • 150 Rinder oder
  • 75 Schafe.

Die Meldung erfolgt nach vorgeschriebenem Muster jeweils wöchentlich für den Zeitraum von Montag bis Sonntag am darauffolgenden Montag. Zu melden ist der an den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist bezogen auf Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zugeschnittenen Schlachtkörpers.

Das LAVES fasst die Meldungen zusammen und errechnet den durchschnittlichen gewogenen Auszahlungspreis in den jeweiligen Kategorien und Handelsklassen. Außerdem werden Preisspannen festgelegt, d. h. der niedrigste und der höchste gezahlte Preis einer Handelsklasse ermittelt. Hierbei können die Preise jeweils von bis zu 10 Prozent der gemeldeten Tiere an der Ober- und an der Untergrenze unberücksichtigt bleiben. Die Anzahl bzw. der Prozentsatz der unberücksichtigt bleibenden Tiere muss im oberen und im unteren Preisbereich gleich sein.

Die Feststellungen werden am Dienstagmittag als Amtliche Preisfeststellung veröffentlicht, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen stehen.

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