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Diagnosehandbuch Aquakultur

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung und der Diagnosemethoden


Wichtiger Hinweis:

Ab dem 21. April 2021 gelten die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law – AHL) sowie die entsprechenden Tertiärrechtsakte (Delegierte Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse). Mehr Informationen gibt es im Infoschreiben des LAVES .

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) prüft aktuell die Konsistenz nationaler Vorschriften mit dem AHL. Das BMEL hat darauf hingewiesen, dass nach Geltungsbeginn des AHL das EU-Recht (AHL und Tertiärrechtsakte) das nationale Recht überlagert. Demzufolge dürfen gleichlautende oder entgegenstehende nationale Regelungen nicht mehr angewendet werden. Soweit das EU-Recht es zulässt, können die übrigen Regelungen angewendet werden.

Da das nationale Recht noch nicht angepasst wurde, sind bestimmte Inhalte des nachfolgenden Artikels (insbesondere Verweise auf das Tiergesundheitsgesetz, die Fischseuchenverordnung, die Aquakulturrichtlinie 2006/88/EG sowie die auf Grundlage der Richtlinie 2006/88/EG erlassenen Durchführungsbestimmungen) nicht aktuell und gegebenenfalls nicht anwendbar. Eine Überarbeitung des Artikels unter Berücksichtigung des nationalen Rechts soll zeitnah erfolgen.


VHS: Blutungen in der Muskulatur   Bildrechte: © LAVES, Dirk Willem Kleingeld
VHS: Blutungen in der Muskulatur

Der seit dem 1. April 2016 geltende Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554, auch „Diagnosehandbuch Aquakultur“ genannt, enthält verbindliche Vorgaben zur Fischseuchenbekämpfung in der EU. Diese Regelungen beziehen sich ausschließlich auf nicht exotische Krankheiten im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG. Bei diesen Krankheiten handelt es sich um anzeigepflichtige Seuchen, die bei Fischen, Weichtieren und Krebstieren auftreten können und die im EU-Raum vorkommen oder vorgekommen sind:

  • Fische: Virale hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), Koi-Herpesvirusinfektion der Karpfen (KHV-I) und Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)
  • Krebstiere: Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere (WSD)
  • Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens und Infektion mit Bonamia ostrea

Weitere Fachinformationen stehen unter "Fischseuchenbekämpfung" und auf der Homepage "Tierseucheninfo Niedersachsen" zur Verfügung.

KHV-I: Kiemennekrose   Bildrechte: © LAVES, Dr. Kleingeld
KHV-I: Kiemennekrose

Das Diagnosehandbuch Aquakultur dient der EU-weiten Harmonisierung der Probenahme, Diagnosemethoden, Überwachungsprogramme und der Mindestmaßnahmen im Seuchen- bzw. im Seuchenverdachtsfall. Das Handbuch enthält Anforderungen an Probenahme- und Diagnosemethoden zur Erlangung oder Erhaltung der Seuchenfreiheit oder zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss eines Seuchenverdachts. Es beinhaltet ferner Mindestmaßnahmen, die bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche zu veranlassen sind, wie zum Beispiel die Sperre eines infizierten Bestands.

Die Task-Force Veterinärwesen des LAVES hat sich im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens intensiv an der Erstellung des Diagnosehandbuchs beteiligt. Kritisch beurteilt wurde dabei unter anderem die nach einem Seuchenausbruch geforderte Stilllegung von mindestens sechs Wochen im Anschluss an die erfolgte Leerung, Reinigung und Desinfektion der Aquakulturanlage. Aus Sicht des LAVES ist die im Handbuch vorgesehene Zeitvorgabe von mindestens sechs Wochen nicht grundsätzlich verhältnismäßig, es bedarf der Einzelfallbeurteilung. Die Task-Force Veterinärwesen hat im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens vorgeschlagen, dass die Festlegung der Stilllegungsdauer im Einzelfall nach Risikobewertung durch die zuständige Behörde erfolgen sollte. Das nationale Recht (Fischseuchenverordnung) enthält im Übrigen (noch) keine Stilllegungsregelung als Voraussetzung für die Aufhebung von Schutzmaßregeln nach Seuchenausbruch. Unterstützt wurde dahingegen, dass die erforderlichen Stichprobengrößen angepasst wurden und demzufolge die Kosten für die Durchführung von Programmen zur Erlangung der VHS- und IHN-Freiheit künftig geringer sind. Dies kann ein Anreiz für die Durchführung entsprechender Überwachungsprogramme sein. Dass nunmehr auch molekularbiologische Untersuchungen zum Nachweis der VHS und IHN zugelassen sind, wurde ebenso befürwortet.

In Deutschland kommt es immer wieder zu Nachweisen der nicht exotischen Forellenseuchen VHS und IHN sowie der nicht exotischen Karpfenseuche KHV-I. Die VHS führt vor allem bei Forellenarten, insbesondere der Regenbogenforelle, zu hohen Verlusten. Die von einem Rhabdovirus verursachte Erkrankung geht unter anderem mit einer Dunkelverfärbung der Fische, einem Hervortreten der Augen und mit Blutungen in der Muskulatur einher. Die ebenfalls von einem Rhabdovirus verursachte Fischseuche IHN betrifft insbesondere Regenbogenforellen und Lachse. Es treten Symptome auf, die mit denen der VHS vergleichbar sind. Die durch ein Herpesvirus ausgelöste KHV-I führt sowohl bei Nutzkarpfen als auch bei Zierkarpfen (Kois) zu hohen Verlusten. KHV-Infektionen können mit Symptomen, wie eingefallene Augen, Schleimhautablösung und Kiemennekrosen einhergehen. Informationen über Ausbrüche anzeigepflichtiger Fischseuchen stehen im TierSeuchenInformationsSystem zur Verfügung. Die Bekämpfung nicht exotischer und exotischer Fischseuchen erfolgt gemäß den Vorschriften der Fischseuchenverordnung und des Tiergesundheitsgesetzes.

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