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Koi-Herpesvirus jetzt anzeigepflichtig

Mit der Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung, wurde die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen mit der Anzeigepflicht des Koi-Herpesvirus (KHV) ergänzt. Die Anzeigepflicht trat am 24.12.2005 in Kraft.

Neben dem Koi-Herpesvirus gibt es drei weitere anzeigepflichtige Fischseuchen: ISA (Infektiöse Lachsanämie), VHS (Virale Hämorrhagische Septikämie) und IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose). Die Seuchen werden von Viren ausgelöst, die ausschließlich im Bereich der Nutzfischhaltung, vor allem bei Salmoniden (forellenartige Fische), beobachtet werden. Mit dem KHV ist jetzt erstmalig eine Fischseuche anzeigepflichtig, die sowohl bei Nutzfischen (Karpfen) als auch in der Zierfischhaltung (Koi-Karpfen) nachgewiesen werden kann.

Kiemennekrose beim Koi-Karpfen  
KHV-Infektion, Kiemennekrose

Beim Koi- und Speisekarpfen handelt es sich um die gleiche Fischart: Cyprinus carpio. Das hat zur Folge, dass auch Speisekarpfen von der Virusinfektion betroffen sein können. Akut verlaufende KHV-Infektionen führen in der Regel zu hohen Verlusten. In zwei Bundesländern führte die Seuche bereits zu hohen Verlusten in Wirtschaftsbeständen. Aufgrund der möglichen volkswirtschaftlichen Bedeutung dieser Seuche wurde beschlossen die Anzeigepflicht einzuführen, obwohl auf europäischer Ebene die Einführung der Melde- und Bekämpfungspflicht sich noch in der Vorbereitungsphase befindet. In Niedersachsen wurde im Jahr 2005 das KHV in insgesamt 34 Koi-Karpfenbeständen bestätigt. Außerdem wurde erstmals für Niedersachsen das KHV bei Speisekarpfen aus einem Hobbybestand nachgewiesen. Ein weiterer Nachweis erfolgte in einem Goldfischbestand, wobei es nicht zu einer klinischen Erkrankung und damit zu Verlusten kam. Das Virus ist in der Lage, sich in Goldfischen zu vermehren. Eine Übertragung des Virus auf Karpfen wurde bereits unter Laborbedingungen nachgewiesen. Ob jedoch eine Übertragung in der Praxis des Zierfischhandels stattfinden kann, konnte bis heute nicht bestätigt werden.

Abhängig von der Wassertemperatur beträgt die Inkubationszeit 5 bis 21 Tage. Im Temperaturbereich zwischen 16°C und 28°C werden die höchsten Verlustraten beobachtet. Bei der Erkrankung kommt es zu einer erheblichen Konditionsschwächung der Fische. Massive Schleimhautablösungen, Hautentzündungen, Blutungen an den Flossenbasen, Flossenablösungen und Verfärbungen können beobachtet werden. Die Fische sterben unmittelbar nach Auftreten erster Krankheitsanzeichen.

Untersuchung auf Koi-Herpesvirus mittels PCR im VI Hannover  
PCR-Untersuchung auf KHV

Es ist unbedingt erforderlich, dass in Verdachtsfällen eine Untersuchung auf KHV möglichst schnell eingeleitet wird. Die beteiligten Institutionen des Kompetenzzentrums Fischgesundheitsfürsorge Niedersachsen sind in der Lage, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen.

Anzeigepflichtige Viruserkrankungen werden in der Regel durch Kultivierung der Viren in Zellen nachgewiesen. Diese Untersuchung ist im Falle des KHV zwar möglich, ist jedoch aufgrund der Viruseigenschaften nur bedingt anwendbar. Die Polymerasekettenreaktion (PCR) hat sich im Zuge der KHV-Forschungsarbeiten als Nachweisverfahren der Wahl etabliert. Dabei werden mittels eines aufwendigen molekularbiologischen Verfahrens Bruchstücke des Virusgenoms nachgewiesen. Diese Untersuchung erfolgt im Veterinärinstitut Hannover des LAVES.

Das nationale Referenzlabor für Viruskrankheiten der Fische im Bundesinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, Insel Riems) wird in Kürze Richtlinien für die Probenahme und für den Untersuchungsgang in Bezug auf das Koi-Herpesvirus veröffentlichen.

Da die Fischseuchen-Verordnung nicht um die Koi-Herpesvirus-Infektion betreffenden Bekämpfungsvorschriften (Schutzmaßregeln) ergänzt wurde, ist derzeit keine Bekämpfungspflicht vorgeschrieben. Falls ein Ausbruch einer Koi-Herpesvirus-Infektion staatlich bekämpft werden muss, kann dies jedoch aufgrund des §79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) geschehen, bis entsprechende Regelungen des Bundes oder der Länder getroffen werden. Die notwendigen Maßnahmen sind somit von Fall zu Fall zu treffen. In der Beschlussfassung des Bundesrates zur Anzeigepflicht des Koi-Herpesvirus wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung gebeten wird, vor dem Hintergrund der Neufassung der Aquakulturrichtlinie einen neuen und umfassenden Vorschlag zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung im Hinblick auf die KHV-Infektion vorzulegen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission nachdrücklich auf den baldmöglichsten Erlass geeigneter Regelungen und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von und des innergemeinschaftlichen Handels mit KHV infizierten Koi und Nutzkarpfen hinzuwirken. Das wird zur Konsequenz haben, dass spätestens mit dem Erlass der Neufassung der Aquakulturrichtlinie (vorgesehen für 2007) mit der Einführung von zwingenden Bekämpfungsvorschriften gegen das KHV in der Fischseuchen-Verordnung zu rechnen ist.

Jeder Verdacht eines KHV-Ausbruches ist unverzüglich der zuständigen Behörde (Veterinäramt des Landkreises, der kreisenfreien Stadt oder der Region Hannover) zu melden. Es bleibt zu hoffen, dass diese Maßnahmen dazu beitragen können, den Vormarsch dieser Fischseuche zu stoppen.

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