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Häufig gestellte Fragen zur Schlachtung und Tötung von Tieren

Seit 01.01.2013 setzt sich das in Deutschland gültige Tierschutzschlachtrecht aus den Vorgaben des Deutschen Tierschutzgesetzes sowie der nationalen und der europäischen Tierschutzschlachtverordnung zusammen. Durch diese Rechtsvorgaben werden beispielsweise die Anforderungen an die Sachkunde beim Schlachten oder Töten von Tieren, besondere Vorgaben für die Betäubungskontrolle oder Vorgaben für die Tötung von Tieren im Seuchenfall geregelt. Weitergehende Informationen zu häufig gestellten Fragen finden Sie hier.

  1. Welche Anforderungen an die Sachkunde gelten für die Tötung von erkranktem Geflügel in landwirtschaftlichen Betrieben, ab wann gilt die Nachweispflicht (Sachkundenachweis)? (Stand: 01.08.2017)
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass mindestens täglich (bei Masthühnern mindestens zwei Mal täglich) das Befinden seiner Tiere überprüft wird und bei Vorliegen von Erkrankungen oder Verletzungen entsprechend geeignete Abhilfemaßnahmen eingeleitet sowie darüber Aufzeichnungen geführt werden. Im Einzelfall kann auch die Tötung des kranken bzw. verletzten Tieres eine geeignete Maßnahme darstellen, z. B. dann, wenn das Tier an anhaltenden, erheblichen Schmerzen oder an einer schweren Krankheit leidet und nach tierärztlichem Urteil keine Aussicht auf Heilung besteht. Für die Zulässigkeit der Tötung eines Tieres ist entscheidend, dass ein vernünftiger Grund gemäß Tierschutzrecht vorliegt. Zudem gilt, dass ein Wirbeltier nur töten darf, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Zusätzlich ist unter bestimmten Voraussetzungen ein behördlicher Nachweis dieser Sachkunde erforderlich.

Rechtsgrundlagen:

Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 18.05.2006
  • § 4 Abs. 1: Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit […] getötet werden […]. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
  • § 4 Abs. 1a: Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) vom 09.02.2000
  • 3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche Ausübung dieser Tätigkeit ein.
  • 3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
  • 3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet werden. Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich.
  • 3.2 Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf diejenige Kategorie von Tieren und auf diejenigen Betäubungs- und Tötungsmethoden, für die die entsprechende Sachkunde erworben wurde.
Kommentar zu Tierschutzgesetz, 3. Auflage (Hirt, Maisack, Moritz, 2016):
  • Zum § 4 Abs. 1 Satz 3: Sachkunde bedeutet Kenntnisse und Fähigkeiten. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt werden, um Tiere so schonend wie möglich zu töten, kann man der Anlage 1 Abschn. 2 zur Tierschutz-Versuchstierverordnung entnehmen. -Die Kenntnisse müssen sich u.a. beziehen auf: die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die Risiken, die mit den einzelnen Betäubungs- und Tötungsverfahren verbunden sind; das im Einzelfall schonendste Verfahren; die zur Schmerz- und Leidensvermeidung geeigneten Schutzmaßnahmen; die Anatomie und die Physiologie der jeweiligen Tierart; die Verhaltensweisen, mit denen Tiere der jeweiligen Art Schmerzen, Leiden oder Aufregung anzeigen; Anzeichen von Fehlbetäubung [...] -Die Fähigkeiten müssen u.a. die korrekte Anwendung des jeweiligen Verfahrens und die Wartung und Bedienung der Geräte umfassen [...] Dazu gehört auch die praktische Erfahrung und das Geübt-Sein in der jeweiligen Methode.
  • Zum § 4 Abs. 1a: Regelmäßig erfolgt das Betäuben oder Töten, wenn es sich in überschaubaren zeitliche Intervallen (z.B. während eines Wirtschaftsjahres) voraussehbar wiederholt.
  • Zum § 4 Abs. 1a i.V.m. AVV: Nach AVV Nr. 3.1.3 soll es an Regelmäßigkeit grundsätzlich fehlen, wenn lebensschwache, nicht lebensfähige oder schwerverletzte Wirbeltiere im Einzelfall getötet werden. Aus der Beschränkung auf den Einzelfall folgt jedoch: Ab einer bestimmten Betriebsgröße und einer daraus ableitbaren Verlustrate erfolgt das Nottöten nicht mehr im Einzelfall sondern voraussehbar und in zeitlich überschaubaren Intervallen, also regelmäßig. […] Im Geflügelbereich liegen die Verlustraten in der Hähnchenmast bei 2-4% und bei der Mast von Putenhähnen bei 8-10%.
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
  • Art. 3 Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Abs. 1: Bei der Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont.
  • Art. 7 Fachkenntnisse und Sachkundenachweis Abs. 1: Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (TierSchlV) vom 20. Dez. 2012
  • § 3 Allgemeinen Grundsätze Abs. 1: Zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden.
  • § 4 Sachkunde Abs. 1: Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztVO) vom 25.10.2001, zuletzt geändert am 14.04.2016
Abschnitt 4, Anforderungen an das Halten von Masthühnern
  • § 16 Anwendungsbereich: Masthühner dürfen […] in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden […]
  • § 17 Sachkunde Abs. 1: Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
  • § 17 Sachkunde Abs. 3 Satz 4: Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: 1. Im Bereich der Kenntnisse: […] f) Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung, […] 2. Im Bereich der Fertigkeiten: […] c) ordnungsgemäße Tötung.
  • § 17 Sachkunde Abs. 5: Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin, Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin, 2. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich Landwirtschaft oder Tiermedizin […]
Kommentar zu Tierschutzgesetz, 3. Auflage (Hirt, Maisack, Moritz, 2016):
  • zu § 17 Abs. 3 und 4 der TierSchNutztV: Die Voraussetzungen, unter denen die Sachkundebescheinigung auf Antrag erteilt wird, sind nach Abs. 2, 3 und 4: 1. Nachweis, dass der Antragsteller einen von der zuständigen Behörde / Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat, in dem sowohl die theoretischen Kenntnisse […] gelehrt als auch die praktischen Fertigkeiten […] vermittelt worden sind; 2. Nachweis, dass er sich im Anschluss an diesen Lehrgang einer theoretischen und praktischen Prüfung unterzogen hat […]; 3. Nachweis, dass er beide Teile dieser Prüfung zumindest mit „ausreichend“ bestanden hat.
  • zu § 17 Abs. 5 der TierSchNutztV: Die in Abs. 5 Nr. 1-3 genannten Ausbildungsabschlüsse berechtigen als solche noch nicht dazu, die Sachkundebescheinigung ohne Prüfung zu erteilen. Hinzukommen muss, dass der Halter nachweist, dass er durch die jeweilige Ausbildung alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Abs. 3 Nr. 1 und 2 für eine tiergerechte Haltung von Masthühnern erforderlich sind, erlangt hat. Es genügt also z.B. nicht, nachzuweisen, dass er eine Ausbildung als Landwirt erfolgreich abgeschlossen hat, sondern er muss darüber hinaus anhand von Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen auch belegen, dass die Kenntnisse nach Abs. 3 Nr. 1 und die Fertigkeiten nach Abs. 3 Nr. 2 Gegenstand dieser Ausbildung und der sie abschließenden Prüfung gewesen sind. […] Die Nachweislast, dass durch die abgeschlossene Ausbildung alle nach Abs. 3 Nr. 1 und 2 erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten tatsächlich erworben worden sind, liegt beim Antragsteller und nicht bei der Behörde (s. auch Handbuch, Ausführungshinweise Masthühner Rn. 12: „Sofern nicht sicher bekannt ist, das während der Ausbildung / des Studiums die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten tatsächlich erworben werden konnten, kann die Behörde zusätzliche Nachweise oder die Teilnahme an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung verlangen“).
Fazit:
Die Anforderungen an Geflügelhalter / -betreuer, die im Zusammenhang mit der Tötung moribunder Tiere im eigenen Bestand zu erfüllen sind, sind tierschutzrechtlich geregelt. Neben dem Tierschutzschlachtrecht (insbes. VO (EG) Nr. 1099/2009 und TierSchlV) werden insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde für das Töten im Bestand durch das TierSchG sowie die TierSchNutztV konkretisiert.
In allen Rechtsvorgaben legt der Gesetzgeber größten Wert auf den Grundsatz, dass nur diejenige Person ein Wirbeltier töten darf, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (bzw. Fertigkeiten) besitzt! Im Bereich der gewerbsmäßigen Schlachtung ist ein behördlicher Sachkundenachweis erforderlich. In allen anderen Fällen wird unterschieden, ob die notwendige Sachkunde der zuständigen Behörde in Form eines Nachweises dargelegt werden muss oder ob die Person darüber eigenverantwortlich entscheidet, dass sie die erforderliche Sachkunde besitzt.
Die Abgrenzung zwischen „Nachweispflicht“ und „nur sachkundig“ wird in der AVV beschrieben: demnach kann nur dann grundsätzlich auf einen Nachweis der Sachkunde verzichtet werden, wenn die Tötung lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere „im Einzelfall“ und „im eigenen Tierbestand“ erfolgt. Begründet wird dies mit der fehlenden Regelmäßigkeit dieser Tätigkeit.
Die Begriffe „Einzelfall“ und „grundsätzlich“ machen deutlich, dass es sich hier um eine Abweichung von der Norm handelt. Wie im aktuellen Kommentar zum Tierschutzgesetz (Hirt, Maisack, Moritz 2016) erläutert, erfolgt das Betäuben und Töten in Geflügelbetrieben ab einer gewissen Bestandsgröße jedoch regelmäßig, d. h. während eines Wirtschaftsjahres wiederholt es sich voraussehbar in überschaubaren zeitlichen Intervallen. Damit ist eine mit dem Beruf zusammenhängende Regelmäßigkeit gegeben, die das Vorliegen eines Nachweises der Sachkunde erforderlich macht.
Eine Nachweispflicht der Sachkunde für die Haltung von Masthühnern, die auch Kenntnisse und Fertigkeiten zur Tötung von moribunden Tieren beinhaltet, ergibt sich auch aus der TierSchNutztV. Hier fordert der Gesetzgeber ab Betriebsgrößen über 500 Tieren, dass der Tierhalter vor Beginn der Tätigkeit seine Sachkunde durch Lehrgang und Prüfung erwirbt und darlegt. Bei Verlustraten von etwa 2-4% und einer Mastdauer von z.B. 30 Tagen, ergibt sich schon für einen Betrieb mit 500 Tieren ein Verlust von insgesamt 10 bis 20 Tieren innerhalb eines Monats. Heutige Geflügelbetriebe halten im Allgemeinen wesentlich größere Tierbestände. Bei ordnungsgemäßer, sorgfältiger Tierbetreuung ist davon auszugehen, dass der Tierhalter einen Großteil der moribunden Tiere vor dem Verenden erkennt und ihr Leiden durch eine tierschutzgerechte Tötung beendet. Ab einer Betriebsgröße von 500 Tieren geht der Verordnungsgeber für Masthühner demnach schon von einer Regelmäßigkeit aus, die die erfolgreiche Teilnahme des Tierhalters an einer Schulung sowie einer theoretischen und schriftlichen Prüfung erforderlich macht.
Bis zu dem Zeitpunkt, bei dem auch für andere Geflügelarten eine Spezialgesetzgebung zu dem Thema Sachkunde vorliegt, gilt tierartenübergreifend § 4 Abs. 1a TierSchG, demzufolge die zuständige Behörde einen Nachweis der Sachkunde fordern kann, sobald im Betrieb „regelmäßig“, und damit voraussehbar, moribunde Tiere zur Tötung anfallen.
Wer die Sachkunde nach § 4 Abs. 1a TierSchG erwerben möchte, besucht i.d.R. einen Lehrgang, in dem dieses Thema theoretisch und praktisch vermittelt und anschließend das Wissen abgeprüft wird. Im Hinblick auf die Tötung von moribunden Tieren im Betrieb muss der Lehrstoff insbesondere den vernünftigen Grund zum Töten, die für die jeweilige Situation geeigneten Verfahren sowie die Überwachung von Betäubungserfolg bzw. noch vorhandener Lebenszeichen bei Tieren verschiedener Altersklassen berücksichtigen. Wenn dieses Fachwissen im Rahmen von Berufsausbildungen (Lehre, Studium) o.ä. gelehrt und geprüft wird, kann die zuständige Behörde dies als Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten anerkennen; unabhängig davon hat sie jederzeit das Recht, sich die Sachkunde demonstrieren zu lassen (theoretisch und/oder praktisch).
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