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Tiefgefrorene, gewürzte Erzeugnisse aus Hähnchen- und Putenbrustfleisch

Filet oder nicht Filet?


Zart, mager und doch saftig – für viele ist die Hähnchen- oder Putenbrust das feinste und beste Stück des Geflügels. Sie wird als ganze Brust (mit Knochen) oder als Brustfilet, halb oder ganz ohne Haut und Brustbein- und Rippenknochen, angeboten. Ob im Salat, als Füllung in Wraps, im Curry oder pur zu Gemüse: gebratene Hähnchen- oder Putenbrust ist vielseitig, lecker und reich an wertvollem Eiweiß.

Im Jahr 2020 wurden im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des LAVES insgesamt 30 Proben rohe, tiefgefrorene, verpackte Hähnchen- und Putenbrustfilets mit Flüssigwürzung mit und ohne Marinade untersucht. Hierbei handelte es sich um elf verschiedene Produkte. Schwerpunkte der Untersuchung waren der Zuschnitt, der Zusatz und die Deklaration von Wasser und die Beurteilung der Aufmachung der Verpackungen.

Die Art des Zuschnittes (zum Beispiel „Hähnchenbrustfilet Teilstück“ oder „Hähnchenbrustfilet geschnitten“) war bei allen Proben korrekt angegeben. Der Begriff „Filet“ ist nur dem ganzen Brustfilet vorbehalten. In diesem Punkt hat sich die Kennzeichnung der Erzeugnisse in den letzten Jahren deutlich verbessert.

Insgesamt mussten 23 Proben bemängelt werden:

  • Sechs Proben wiesen überhöhte Anteile an zugesetztem Wasser auf.
  • Bei sechs verschiedenen Kennzeichnungen waren Teile der Bezeichnung (zum Beispiel „mit 8 Prozent Flüssigwürzung“) sehr deutlich kleiner bzw. räumlich und/oder farblich getrennt von der Angabe der Fleischart (zum Beispiel „Hähnchenbrustfilet“ oder „Putenfiletsteak“) angegeben. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften müssen alle verpflichtenden Teile der Bezeichnung eines Lebensmittels so angegeben werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sie auf einen Blick wahrnehmen können.
  • Für Fleischerzeugnisse ist die mengenmäßige Angabe des Fleischanteils vorgeschrieben. Bei drei verschiedenen Kennzeichnungen wurden hierbei Mängel festgestellt.
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