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Kennzeichnung von Lebensmitteln

Was steht auf dem Etikett?


Durch die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit Zutatenliste, Nährwerttabelle, Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum, Füllmenge, Firmenangabe und Preis soll die Transparenz gegenüber dem Verbraucher gewährleistet werden. Der Vergleich verschiedener Lebensmittel wird ermöglicht und die Auswahl der Lebensmittel kann nach individuellen Bedürfnissen erfolgen.

In den Lebensmittel- und Veterinärinstituten Oldenburg und Braunschweig des LAVES werden unter anderem die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln unter die Lupe genommen. Kennzeichnungsmängel stellten auch in den vergangenen Jahren den größten Anteil der gesamten Probenbeanstandungen im LAVES.

Die Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung wird durch die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) EU-Verordnung Nr. 1169/2011 europaweit einheitlich geregelt. Die wichtigsten Neuerungen der Kennzeichnungsregeln betreffen die Mindestschriftgröße der Pflichtangaben auf dem Etikett, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, eine optische Hervorhebung allergener Zutaten im Zutatenverzeichnis vorverpackter Lebensmittel sowie die Allergenkennzeichnung bei unverpackter Ware. Ab dem 13. Dezember 2016 sind die Nährwertangaben auf allen Lebensmitteln verpflichtend anzugeben.

Je nachdem, ob Lebensmittel verpackt oder unverpackt angeboten werden, gelten unterschiedliche Anforderungen. Folgende Angaben müssen bei allen verpackten Lebensmitteln mindestens gemacht werden: Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene Zutaten, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Mengenangabe, Hersteller, Losnummer. Bei den unverpackten Lebensmitteln sind je nach Lebensmittelgruppe unterschiedliche Angaben als wichtig erachtet und zur Pflicht gemacht.

Nährwertkennzeichnung

Nährwertbezogene Angaben sind Aussagen, die dem Lebensmittel besondere Eigenschaften in Bezug auf den Brennwert oder andere Inhaltsstoffe bzw. Nährstoffe zusprechen. Die Nährwertkennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen ist ab dem 13. Dezember 2016 verpflichtend. Die Ausnahme sind die alkoholischen Getränke.

Beispiel einer Nährwerttabelle

Der Energiegehalt und die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz sind in tabellarischer Form anzugeben werden („Big 7“). Die Nährstoffangaben sind hier immer bezogen auf 100 g beziehungsweise 100 ml.

Zusätzlich sind weitere Angaben zulässig: Angaben pro Portion, Energiegehalt und die vi wichtigsten Nährstoffe. Ein Großteil der Hersteller in Deutschland hat diese freilwilligen Modelle bereits auf freiwilliger Basis umgesetzt.

Gesundheitsbezogene Angaben("Health Claims") - es gelten strengere Regeln!

Gesundheitsbezogenen Angaben, für den Verbraucher oft unverständig und missverständlich, sind seit Dezember 2012 auf Lebensmittelverpackungen grundsätzlich verboten, es sei denn sie sind von der EU Kommission zugelassen. Diese Aussagen dürfen somit nur getätigt werden, wenn sie der strengen wissenschaftlichen Prüfung durch die Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA standhalten und sie in dem ersten Teil der Positivliste der Europäischen Kommission (in englischer Sprache) aufgenommen wurden. Somit soll sichergestellt werden, dass nur wissenschaftlich begründete Aussagen zum Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit getätigt werden. Verbraucher werden bei der Auswahl von Lebensmitteln dadurch besser vor Irreführung geschützt.

Im Anhang der folgenden VO der Kommision finden Sie die aktuelle Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel („Health Claims“):

Allergenkennzeichnung - wo ist mein Allergen?

Auch die Allergenkennzeichnung ist bei verpackten Lebensmitteln zwingend vorgeschrieben. Die 14 häufigsten Allergieauslöser müssen ausnahmslos im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden, auch wenn sie nur in kleinsten Mengen in der Rezeptur vorhanden sind. Außerdem sind sie zusätzlich optisch hervorzuheben, zum Beispiel durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Seit Dezember 2014 gilt die Allergenkennzeichnung auch für unverpackte Ware, beispielsweise beim Fleischer, Bäcker oder in der Gastronomie.

Die 14 häufigsten Allergieauslöser sind:

  • glutenhaltiges Getreide (das heißt Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch
  • Schalenfrüchte wie z.B. Mandeln oder Haselnüsse
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (bei einer Konzentration von mindestens 10 mg/kg oder Liter)
  • Lupinen
  • Weichtiere wie Schnecken, Austern und Muscheln

Weitere Informationen des LAVES finden Sie unter Allergenkennzeichnung aktuell und beim Deutschen Allergie- und Asthmabund e. V. (DAAB).


Zutatenliste - was verrät sie? wo schweigt sie?

Fast alle verpackten Lebensmittel müssen laut Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung eine Zutatenliste aufweisen. Die Zutatenliste enthält die verschiedenen Bestandteile des Lebensmittels, die in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils angegeben werden. Als erstes werden die Hauptzutaten genannt, dann die Aromen, Gewürze und Zusatzstoffe. Die „Zutaten der Zutaten" müssen ebenfalls aufgeführt werden, zum Beispiel muss die Salami einer Pizza in ihren einzelnen Bestandteilen genannt werden. Sind Zutaten auf der Verpackung angegeben oder abgebildet müssen diese als prozentualer Mengenanteil in der Zutatenliste oder in der Verkehrsbezeichnung genannt werden. Zudem müssen die 14 häufigsten Allergieauslöser namentlich in der Verkehrsbezeichnung, Zutatenliste oder durch einen zusätzlichen Hinweis genannt werden (weitere Informationen in diesem Artikel unter Allergenkennzeichnung).

Für Gewürz- und Kräutermischungen gibt es Ausnahmen. Klassennamen wie zum Beispiel „Kräuter“ oder „Kräutermischung“, „Gewürze“ oder „Gewürzmischungen“ sind erlaubt, wenn sie in einem Anteil von bis zu 2 Prozent des Lebensmittels enthalten sind. Auch „pflanzliches Öl“, „tierisches Öl“ und „Stärke“ kann unter Klassennamen zusammengefasst werden. Sind jedoch Allergene wie zum Beispiel Sellerie enthalten, müssen diese immer namentlich angegeben werden.

Für unverpackte lose Ware ist keine Zutatenliste vorgeschrieben. Lediglich bestimmte Zusatzstoffe oder Gruppen von Zusatzstoffen müssen beispielsweise über ein Schild an der Ware oder Aushang kenntlich gemacht werden, zum Beispiel „mit Farbstoff“, „mit Phosphat“. Dies ist besonders für die Verbraucher problematisch, die ihren Einkauf bewusst nach der Zusammensetzung der Lebensmittel aus gesundheitlichen Gründen auswählen müssen oder wollen. Genauere Informationen können gegebenenfalls über ein Kundengespräch gegeben werden.

  • Zusatzstoffe und E-Nummern:
    Zusatzstoffe sind heute in aller Munde. Sie erfüllen im Lebensmittel ganz unterschiedliche Aufgaben. So sollen Zusatzstoffe, die Eigenschaften (zum Beispiel den Nährwert) des Lebensmittels verbessern, den Geschmack beeinflussen, das Aussehen und die Haltbarkeit verbessern oder die technologische Verarbeitung erleichtern. Sie werden definiert als Stoffe, die dem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Be- und Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden. Zusatzstoffe müssen in verpackten Lebensmitteln grundsätzlich gekennzeichnet sein. Bei der Kennzeichnung muss der Klassenname (beschreibt die Funktion des Zusatzstoffes) und der Name bzw. die E-Nummer des Zusatzstoffes angegeben werden. Weitere Informationen zum Thema Zusatzstoffe und E-Nummern unter den folgenden Links:
  • Bundeszentrum für Ernährung: Zusatzstoffe – Grundlagen
  • Bundesamt für Verbraucherschutz: Zusatzstoffe
  • Verbraucherinitiative e. V.: Fragen und Antworten zu Zusatzstoffen

Füllmenge - ist drin was draufsteht?

Die Nennfüllmenge ist eine Pflichtkennzeichnung auf den meisten verpackten Lebensmitteln und sie zeigt an wie viel Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter enthalten sind.

Lebensmitteleinkauf Bildrechte: © Gina Sanders - Fotolia.com. com

Seit dem 11. April 2009 sind die gesetzlichen Vorgaben für Packungsgrößen und Füllmengen von Lebensmitteln weitgehend aufgehoben.

Daher sollte der Verbraucher genau hinschauen, das heißt bei seiner Kaufentscheidung vor allem den Grundpreis beachten. Mit dem Grundpreis, sprich den Preis pro Menge (in der Regel 1 Liter oder 1 Kilogramm) wird der Vergleich der Preise leicht gemacht. Er steht zumeist in der Nähe der Ware zum Beispiel auf einem Schild am Regal.

Verkehrsbezeichnung

Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels soll darüber informieren, um welche Art Lebensmittel es sich handelt und welche besonderen Eigenschaften es hat zum Beispiel Milchschokolade oder Fruchtsaft. Jedes verpackte Lebensmittel (Fertigpackung) muss eine Verkehrsbezeichnung tragen. Sie entspricht in der Regel nicht dem Namen des Lebensmittels, bei dem es sich auch um eine reine Phantasiebezeichnung handeln kann.

Nur in wenigen Fällen ist die Verkehrsbezeichnung in Rechtsvorschriften festgelegt (zum Beispiel „natürliches Mineralwasser“, „Schmelzkäse“).

Beim Fehlen einer Rechtsvorschrift gilt die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung, wie sie in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs festgelegt wird (zum Beispiel „Salami“, „Frankfurter Kranz“). Verkehrsbezeichnungen können aber auch Beschreibungen sein, die die Art des Lebensmittels erkennen lassen.

Die Verkehrsbezeichnung kann leicht übersehen werden, denn sie ist vielfach unscheinbar im Kleingedruckten untergebracht.

In der Lebensmittelüberwachung spielt die Verkehrsbezeichnung eine große Rolle, wenn es darum geht, ob ein Produkt irreführend gekennzeichnet ist.

Apfel Bildrechte: © Dalmatin.o - Fotolia.com
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