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LAVES nimmt Sonnenschutzmittel genau unter die Lupe - Kennzeichnungsmängel

LAVES-Presseinformation Nr. 018 vom 13. August 2014


Sommer, Sonne und endlich die Ferien genießen – Zeit für Ausflüge und Badespaß an Meer oder See. Dabei sollten ausreichend Sonnenschutzmittel im Gepäck nicht fehlen. Grund genug für das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) verschiedene Sonnenschutzprodukte genauer unter die Lupe zu nehmen. Das Ergebnis: von 71 Proben sind sieben beanstandet worden. Das Untersuchungsspektrum: Sonnenschutzmittel aus Sonderposten und 1€-Läden, Gesichtscremes mit UV-Schutz und After-Sun bzw. Après-Sun-Produkte.

Von 23 Proben Sonnenschutzmittel aus Sonderposten‑ und 1€-Läden sind vier Proben mit Kennzeichnungsmängeln beanstandet worden. Die Ergebnisse im Einzelnen: Ein Produkt, das sowohl als Sonnen‑ als auch Insektenschutz dienen soll, wies erhebliche Kennzeichnungsmängel auf (z.B. fehlende Liste der Bestandteile, keine Angabe von Warnhinweisen). Derartige Kombinationsprodukte werden aufgrund der gegensätzlichen Wirkungen und Anwendungsbedingungen grundsätzlich kritisch eingeschätzt. Sonnenschutzmittel müssen in ausreichender Menge aufgetragen werden, um den entsprechenden UV-Schutz zu erzielen und sollten mehrfach angewendet werden, um diesen Schutz aufrecht zu erhalten. In Repellentien zum Schutz vor Insekten verwendete biozide Wirkstoffe sollten dagegen in möglichst geringen Mengen angewendet werden.

Bei einem Produkt war der Hinweis auf die Verwendung des UV-Filters Benzophenone-3/Oxybenzon nicht in deutscher Sprache angegeben. Bei zwei Produkten waren die Warnhinweise gemäß der EU-Empfehlung über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben unvollständig. Ein weiteres Sonnenschutzmittel trug zusätzlich irreführende bzw. widersprüchliche Angaben bezüglich des UV-Schutzes.

In der EU-Empfehlung sind u.a. Kennzeichnungselemente enthalten, welche die Produktkategorie, die Lichtschutzfaktoren sowie die Angabe von Anwendungsempfehlungen betreffen. Beispiel: Produktkategorie „niedriges Schutzniveau“ – Lichtschutzfaktor 6, 10; „hohes Schutzniveau“ – Lichtschutzfaktor 30, 50. Und es sind Anwendungsempfehlungen auf den Packungen, wie z.B. „vor dem Sonnen auftragen“, oder „auch Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor bieten keinen vollständigen Schutz vor UV-Strahlung“ anzugeben.

Positiv: Es gab keine Mängel bezogen auf die Gehalte an UV-Filtern sowie der ausgelobten Wirkstoffe.

Von 27 Proben Gesichtscremes mit UV‑Schutz sind drei bemängelt worden. Zwei Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf und eine weitere Probe wurde aufgrund einer irreführenden Angabe zu Vitamin E beanstandet.

21 After-Sun‑ bzw. Après-Sun-Produkte blieben ohne Beanstandungen. Im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans lag der Schwerpunkt der Untersuchung u.a. auf Après-Sun-Produkten mit Panthenol, als Provitamin zur Hautpflege.

Weitere ausführliche Informationen und Tipps für den Verbraucher sind unter www.laves.niedersachsen.de zu finden.



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