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Vermarktung von Eiern - Packstellen

Nur Packstellen dürfen Eier nach Güte und Gewichtsklasse sortieren und verpacken. Auch das Umpacken von Eiern der Güteklasse A ist zugelassenen Packstellen vorbehalten. In Niedersachsen benötigt man für die Direktvermarktung von Eiern über einen Automaten ebenfalls eine Packstellenzulassung.

Die Packstellen werden vom LAVES Dezernat 43 „Marktüberwachung“ zugelassen. Es erteilt auf Antrag jedem Betrieb oder Erzeuger, der über geeignete Räumlichkeiten und die entsprechende technische Einrichtung verfügt, eine Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Kennnummer. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Packstellen sind auch hygienerechtlich zuzulassen. Die marktrechtliche Zulassung ist immer erforderlich, für die hygienerechtliche Zulassung gibt es zwei Ausnahmen.

Beide Zulassungen können getrennt voneinander erteilt werden. Eine Packstelle darf aber nur betrieben werden, wenn beide Zulassungen erteilt sind. Näheres dazu entnehmen Sie bitte auch dem „Merkblatt für Packstellenbetreiber“ im Download-Bereich.

Alle sortierten und verpackten Eier sind zu kennzeichnen. Spätestens in der Packstelle werden die einzelnen Eier mit dem Erzeugercode versehen. Spätestens ab 08.11.2024 muss dies in der Produktionsstätte erfolgen. Voraussichtlich wird es dazu in Deutschland eine Ausnahmeregelung geben.

Alle Verpackungen sind auf der Außenseite in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift zu kennzeichnen. Anzugeben ist nach Vermarktungsnorm:

  • die Kennummer der Packstelle, in denen die Eier verpackt und gegebenenfalls umgepackt wurden
  • die Güteklasse und die Gewichtsklasse
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum
  • die Empfehlung an den Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern
  • Art der Legehennenhaltung, zum Beispiel Eier aus ökologischer Erzeugung, Eier aus Bodenhaltung, Eier aus Freilandhaltung, Eier aus ausgestalteten Käfigen

Die Bedeutung des Erzeugercodes ist in oder auf der Verpackung zu erläutern.

Nach den allgemeinen Kennzeichnungsvorgaben für Lebensmittel ist auch die Anschrift des Betriebes, der die Eier in Verkehr gebracht hat, auf der Verpackung anzugeben.

In den Packstellen werden, nach Art der Legehennenhaltung getrennt, Bücher über die Ein- und Ausgänge von Eiern geführt. Die Packstellen und deren Buchführung werden vom LAVES regelmäßig geprüft.

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