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Informationen zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke für Tierärztinnen und Tierärzte


Durch die EU-Tierarzneimittelverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2019/6) und das nationale Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wurde zum 28. Januar 2022 das Tierarzneimittelrecht umfassend neu geregelt. Dadurch kommt es zu einigen neuen Vorgaben im Bezug auf die Abgabe und die Anwendung von Tierarzneimitteln, allerdings bleiben auch viele Vorgaben weiterhin gültig.

In den nächsten Monaten werden weitere Regelungen des EU-Rechts erwartet und auch nationale Verordnungen müssen noch angepasst werden. Demzufolge wird dieser Artikel laufend aktualisiert.

In Deutschland dürfen Tierärztinnen und Tierärzte weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen Tierarzneimittel anwenden und abgeben. Die Arzneimittel dürfen nur für die von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt behandelten Tiere abgegeben werden. Zuvor ist er oder sie verpflichtet, den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke beim LAVES anzuzeigen.

Die Vorgaben zur Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke sind im Merkblatt zur Anzeige über die Einrichtung einer tierärztlichen Hausapotheke - (PDF nicht barrierefrei) zu finden. Die notwendigen Formulare zur Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke und Änderungen zur Anzeige sind auf dieser Seite verfügbar.

An den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind strenge Auflagen geknüpft, die nun in der Verordnung (EU) Nr. 2019/6, dem TAMG sowie in der noch geltenden Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) festgelegt sind. Ihre wesentlichen Regelungen sind in dem Merkblatt für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärztliche Hausapotheke aktualisiert zusammengefasst worden. Dieses Merkblatt steht hier zum Download zur Verfügung.

Um der in der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 geforderten Verschreibung sowie den nationalen Dokumentationspflichten nachzukommen, ist für jede Abgabe beziehungsweise Anwendung eines Arzneimittels bei einem Tier, das für die Lebensmittelgewinnung bestimmt ist, ein Nachweis für die Tierhalterin/den Tierhalter (tierärztlicher Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) zu erstellen. Dieser Nachweis muss der tierhaltenden Person unverzüglich, das heißt zugleich mit dem Arzneimittel, ausgehändigt werden. Eine elektronische Übermittlung ist auch möglich, dabei muss die Übersendung auch unverzüglich und in unveränderbarer Form erfolgen.

Grundsätzlich müssen Tierarzneimittel gemäß den Zulassungsbedingungen angewendet werden. Nur im Therapienotstand, wenn kein zugelassenes Tierarzneimittel zur Verfügung steht, darf die Tierärztin beziehungsweise der Tierarzt ausnahmsweise von den Zulassungsbedingungen abweichen. Die Umwidmung von Tierarzneimitteln wird in der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 neu geregelt. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Umwidmung von Arzneimitteln im Therapienotstand, das hier zum Download zur Verfügung steht.

Ergänzende Hinweise für den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke durch angestellte Tierärzte/innen sind im Merkblatt über die Besonderheiten für den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke durch angestellte Tierärzte/innen aufgeführt, das hier zum Download zur Verfügung steht.



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