Was ist ein Spielzeug?
Nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sind Spielzeuge "Bedarfsgegenstände". Sie dienen der Unterhaltung und Belustigung, können aber auch einen belehrenden Charakter aufweisen. Zu den Spielwaren gehören Spiele aller Art wie Puppen, Plüschtiere, Bauklötze, Malbücher, Buntstifte, Gesellschaftsspiele, Sportspiele und Bastelmaterialien. Eine Altersbegrenzung sieht das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz nicht vor.
Nach der europäischen Spielzeug-Richtlinie (88/378/EWG) sind Spielzeuge alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
Wie muss ein Spielzeug beschaffen sein?
Die Beschaffenheit von Spielzeug wird durch nationale und EU-weite rechtliche Bestimmungen geregelt.
Spielzeug muss sicher sein. Es muss so hergestellt und gestaltet sein, das beim Gebrauch die Gesundheit der Kinder insbesondere durch die mechanischen Eigenschaften, die stoffliche Zusammensetzung sowie den hygienischen Zustand nicht geschädigt wird. Jede Gefahr von Verletzung oder Vergiftung durch den Kontakt mit dem Spielzeug (Verschlucken, Einatmen, Berührung mit der Haut, den Schleimhäuten oder den Augen) muss ausgeschlossen sein.
Zur Information und Sicherheit des Verbrauchers muss es bestimmte Kennzeichnungselemente tragen. Auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sind anzugeben:
- die CE-Kennzeichnung: durch das Anbringen des CE-Zeichens bestätigt der Hersteller bzw. der Importeur, dass das Spielzeug den europäischen Sicherheitsanforderungen entspricht;
- der Name ggf. die Firma oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs.
Bei einigen Spielzeugarten sind außerdem Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache verbindlich vorgeschrieben z. B. bei Spielzeug, das nicht für Kleinkinder unter 3 Jahren bestimmt ist.
Was macht die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung?
Das Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) führt die Untersuchung von Spielzeug im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung in Niedersachsen als Landesaufgabe durch.
Wesentliche Untersuchungen zur Überprüfung der Sicherheit von Spielzeug sind:
- Prüfung auf Schwermetalle, die beim Verschlucken von Spielzeugmaterial durch Lutschen, Lecken, Knabbern oder Abbeißen sich im Magensaft lösen können und zum gesundheitlichen Risiko werden können;
- Prüfung von kunststoffhaltigen Spielzeugen auf Phthalate, deren Verwendung in Spielzeug aufgrund hormoneller Wirkung für Kinder unter 3 Jahren verboten ist;
- Prüfung von kunststoffhaltigen Spielzeugen auf Weichmacher, die sich beim Verschlucken im Magen-Darm-Trakt herauslösen, wodurch der Kunststoff verhärtet und dann schwere innere Verletzungen verursachen kann;
- Prüfung auf gesundheitlich bedenkliche chemische Stoffe wie Azofarbstoffe, primäre aromatische Amine, Lösungsmittel, Konservierungsstoffe, Formaldehyd, Borsäure, die beim Spielen über Mund, Haut, Augenschleimhaut oder Lunge aufgenommen werden können und dadurch ein gesundheitliches Risiko bewirken können.
Was können Verbraucher tun?
- Beim Spielzeug-Kauf sollte auf stabile und solide Verarbeitung geachtet werden.
- Das Spielzeug sollte altersgerecht ausgewählt werden.
- Bei Spielzeug für Kinder bis zu 14 Jahren sollten die CE-Kennzeichnung sowie Name und Anschrift des Herstellers bzw. des Importeurs vorhanden sein.
- Vor Gebrauch sollte die Gebrauchsanweisung sorgfältig gelesen werden und ggf. dem Kind die Funktion des Spielzeugs erklärt werden.
- Verwendungsbeschränkungen und spezielle Warnhinweise wie z. B. "Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren. Enthält verschluckbare Kleinteile!" sollten unbedingt beachtet werden.
- Das Kind sollte beim Spielen beobachtet werden, insbesondere wenn das Kind mit dem Spielzeug noch nicht vertraut ist, damit kein unsachgemäßer Gebrauch des Spielzeugs zur Gefahr für die Gesundheit des Kindes wird.
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