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Gebühren in der Marktüberwachung

Einführung Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)


Die jüngsten Ereignisse in der Lebensmittelkette geben Anlass, die bestehenden Strukturen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln und Futtermitteln sowie deren amtliche Kontrolle zu verbessern und sie den sich stetig ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Um aktuell und künftig eine effektive amtliche Überwachung im Bereich der Lebensmittelsicherheit sicherzustellen bzw. zu stärken, ist es bei steigendem Personaleinsatz nötig, die amtlichen Kontrollen zu intensivieren.

Die Kosten für diesen Mehrbedarf sollen durch die Erhebung von Gebühren gedeckt werden.

Für Amtshandlungen und Leistungen der Verwaltung sind mit Wirkung vom 03.12.2014 unter anderem auch nach dem Marktüberwachungsrecht über die bisher schon bestehenden Gebührentatbestände hinaus in bestimmten Fällen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

Die für die Marktüberwachung in den einzelnen Fachbereichen einschlägigen Positionen finden Sie nebenstehend als Download bzw. bei den einzelnen Fachbereichen.


Hinweis zur Gebührenerhebung für die Zeiten der An- und Abfahrt (§ 3 Abs. 2 S. 4 GOVV)

Mit Änderung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) zum 15. Mai 2018 wurde die Regelung zur Erhebung der Gebühr für die Zeiten der An- und Abfahrt (§ 3 Abs. 2 S. 4 GOVV) neu geregelt, danach gilt: Dient die Fahrt Amtshandlungen bei mehreren Kostenschuldnern, so ist der erforderliche Zeitaufwand je Beschäftigtem für die gesamte Fahrt maßgeblich. Der sich für diesen Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nds. AllGO ergebende Betrag wird auf die Kostenschuldner entsprechend dem Verhältnis der Entfernungen, gemessen nach Luftlinie zwischen dem jeweiligen Ort, an dem die Amtshandlung oder Leistung erbracht wurde, und dem Dienstort der oder des Beschäftigten, verteilt (siehe § 3 Abs. 2 GOVV). Hat der Beschäftigte die Dienstreise nicht am Dienstort, sondern am Wohnort oder anderen Ort begonnen, ist die Luftlinienentfernung von dort aus maßgeblich, wenn dies für den Kostenschuldner günstiger ist.


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