Kosmetische Mittel sind im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz definiert.
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden. Keine kosmetischen Mittel sind solche Erzeugnisse, die überwiegend dazu bestimmt sind, krankhafte Beschwerden zu lindern bzw. zu beseitigen oder auch die Körperformen zu beeinflussen. Kosmetische Mittel dürfen beim bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch nicht geeignet sein, die Gesundheit zu schädigen. Sofern aufgrund ihres Aussehens oder ihrer Aufmachung die Verwechselungsmöglichkeit mit Lebensmitteln besteht, darf bei irrtümlichen "Verzehr" (Lutschen, Schlucken) keine Gefährdung der Gesundheit bestehen. Weiterhin sind Rechtsvorgaben zur Kennzeichnung gegeben und werbende Angaben wie über die Beschaffenheit oder Wirkung dürfen nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers führen.
Entsprechend dieser Vorgaben erfolgt die Untersuchung und rechtliche Bewertung am Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg. Hier wird bei der Überprüfung der Beschaffenheit auf verbotene sowie eingeschränkt zugelassene Stoffe und Einhaltung von Höchstmengen untersucht, der Gehalt wertgebender Bestandteile ermittelt und der mikrobiologische Status festgestellt. Werbende Angaben haben bei kosmetischen Mitteln einen hohen Stellenwert, so dass der Richtigkeit solcher Aussagen nachgegangen wird. Es wird im Rahmen der Untersuchungen an Bedeutung zunehmen, inwieweit Stoffe mit allergenem Potential wie zum Beispiel Duftstoffe und Haarfarben Verwendung finden oder sogar pharmakologisch wirksame Stoffe zum Einsatz gebracht werden.
Kosmetische Mittel werden häufig verwendet, eine Vielzahl davon täglich über einen langen Zeitraum. Sie können daher einen Risikofaktor für die Gesundheit darstellen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehen deswegen strenge Vorgaben für Hersteller und Importeure wie u.a. die Meldung von Rezepturen an das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), die Erhebung von Sicherheitsbewertungen und das Anlegen von Dateien über Nebenwirkungen. Zusammen mit den zuständigen Behörden vor Ort erfolgt eine Überprüfung auf Einhaltung dieser Vorgaben durch Wissenschaftler des Institutes für Bedarfsgegenstände Lüneburg.