Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigem oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt sind. Neben der stofflichen Zusammensetzung ist bei Tabakerzeugnissen die Kennzeichnung und hier vor allem die Anbringung von Warnhinweisen durch gesetzliche Vorgaben geregelt.
Die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen zugelassenen Stoffe wie z.B. Feuchthaltemittel und Konservierungsstoffe sind in der Tabakverordnung aufgeführt, für einige dieser Stoffe sind Höchstmengen festgelegt. Von den Inhaltsstoffen des Tabakrauches ist zur Zeit nur für den Teergehalt eine Höchstmenge festgesetzt (12 mg/ Zigarette). Zukünftig wird der Teergehalt auf 10 mg/ Zigarette begrenzt und der Gehalt an Nikotin und Kohlenmonoxid auf 1,0 mg/ Zigarette bzw. 10 mg/ Zigarette festgelegt.
Neben einem allgemeinen Warnhinweis "Die EG-Gesundheitsminister: Rauchen gefährdet die Gesundheit" sind für Zigaretten, Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten sowie Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und andere zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse unterschiedliche, besondere Warnhinweise erforderlich. Damit soll der Verbraucher auf die besonderen Gefahren hingewiesen werden, die mit dem Rauchen verbunden sind (z.B. "Rauchen verursacht Krebs", "Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten").
Neben der stofflichen Beschaffenheit und der Kennzeichnung ist auch die Werbung für Tabakerzeugnisse rechtlichen Vorgaben unterworfen. Es ist verboten, im Rundfunk und Fernsehen für Tabakerzeugnisse zu werben. Weitere Einschränkungen bestehen bei der Gestaltung von Werbung. Die Werbung darf z.B. nicht so gestaltet sein, dass sich Jugendliche oder Heranwachsende besonders angesprochen fühlen.