Unter sonstigen Bedarfsgegenständen versteht man Gegenstände des täglichen Bedarfs, die mit dem menschlichen Körper länger andauernd in Berührung kommen oder die mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen. Weiterhin fallen Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, in diese Gruppe.
Beispiele dafür sind:
Kleidungsstücke jeglicher Art, angefangen bei der Unterwäsche bis zum Wintermantel, inklusive Schuhe, Handschuhe und Kopfbedeckungen; auch Schutzbekleidung wie z.B. Fahrradhelm und Knieschützer fallen in diese Gruppe
Alle Accessoires wie z. B. Schmuckwaren inklusive Uhrenarmbänder, Haarschmuck, Gürtel, Taschen, aber auch künstliche Wimpern und Nägel sowie Abziehbilder für die Haut
Hygieneerzeugnisse wie Slipeinlagen, Taschentücher, Stilleinlagen
Gegenstände mit Körperkontakt wie z.B. Bettwäsche, Federbett, Luftmatraze, Heizkissen, Haltgurte, Schwimmhilfen und Schreibgeräte
Gegenstände zur Körperpflege wie z.B. Waschlappen und Handtücher, Haarbürsten, Lockenwickler, Nagelscheren, Rasierapparate und Massageartikel
Gegenstände mit Mundschleimhautkontakt wie z.B. Mundstücke für Musikinstrumente, Flaschen- und Beruhigungssauger für Babys, Zahnbürsten, Luftballons, Trillerpfeifen
Diese Artikel stellen eine sehr große Bandbreite dar. Deshalb unterliegen die sonstigen Bedarfsgegenstände auch einer Fülle an nationalen und internationalen Gesetzen und Regelungen, auf deren Einhaltung die am Markt befindlichen Bedarfsgegenstände vom Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES überprüft werden.
Zu diesem Zweck werden unter anderem analysiert:
Die Nickelabgabe von Schmuckwaren aus Metall
Die Verwendung zugelassener und verbotener Farbstoffe in Textilien
Die Abgabe von N-Nitrosaminen oder nitrosierbaren Stoffen aus Babyschnullern
Die Abgabe von Lösungsmitteln oder Schwermetallen aus den Bedarfsgegenständen
Die Verwendung allergieauslösender Stoffe in Babybekleidung und –tragetüchern