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Enthornung von Kälbern im Ökologischen Landbau

Die Enthornung bei über sechs Wochen alten Rindern und das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Kälbern sind nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes nur im Einzelfall gestattet, wenn es für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist.

In der ökologischen Tierhaltung kommt dem Tierschutz eine besondere Bedeutung zu. Hier sollten die Eingriffe der Enthornung und das Verhindern des Hornwachstums durch angepasste Haltungsformen und Managementbedingungen oder durch die Züchtung hornloser Rinder soweit wie möglich vermieden werden. Bei Stallneu- oder umbauten sind die Anforderungen unbedingt zu berücksichtigen. Langfristige Perspektive ist es, gänzlich auf die Enthornung und das Verhindern des Hornwachstums zu verzichten.

Die EU-Öko-Verordnung erlaubt die Enthornung und das Verhindern des Hornwachstums nur im Einzelfall.

Nach Verordnung (EU) 2018/848 Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II 1.7.8. dürfen Eingriffe am Tier in der ökologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden.

Die Enthornung von über sechs Wochen alten Rindern und das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Kälbern können von der zuständigen Behörde fallweise genehmigt werden, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen oder wenn die Arbeitssicherheit andernfalls gefährdet wäre. Dabei muss der Enthornung von über 6 Wochen alten Rindern eine tierärztliche Indikation (Verletzung am Horn oder abnormes Wachstum des Horns) zugrunde liegen.

Gemäß Verordnung (EU) 2018/848 Artikel 14 Absatz 1 i. V. m. Anhang II Teil II 1.7.9. ist jegliches Leid des Tieres auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

Für die Enthornung und das Verhindern des Hornwachstums bedeutet dies, dass neben der Verabreichung von Betäubungs- und Schmerzmitteln auch ein Sedativum einzusetzen ist. Nur durch die Anwendung dieser drei Mittel kann aus tierschutzrechtlicher Sicht gewährleistet werden, dass keine Abwehrwirkungen entstehen und das Leid des Tieres so niedrig wie möglich ist.

Es wird zwischen zwei unterschiedlichen Methoden der Enthornung/des Verhinderns des Hornwachstums unterschieden: Das Ringbrennen und die Entfernung der Hornknospen durch Ausstanzen. Das Ringbrennen ist ein thermisches Verfahren zum Entfernen der Hornknospen ohne die Entfernung des Gewebestückes. Bei der Entfernung der Hornknospen durch Ausstanzen des Hornes wird das Gewebestück mit entfernt.

Aus tierschutzrechtlicher Sicht stellt das Verhindern des Hornwachstums durch das Ringbrennen bzw. die Verödung der Hornanlage ohne die Entfernnung des Gewebestückes das schonendere Verfahren für das Tier dar und ist somit der Entfernung der Hornknospen zwingend vorzuziehen.

In Niedersachsen muss eine Ausnahmegenehmigung für die Enthornung bei Rindern und für das Verhindern des Hornwachstums bei Kälbern vom Unternehmen über die zuständige Kontrollstelle beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass Anträge mindestens 7 Tage vor dem Eingriff zu stellen sind.

Kontakt:

Dezernat42@laves.niedersachsen.de

Fleischrinder im Laufstall   Bildrechte: LAVES

Behornte und unbehornte Fleischrinder im Laufstall

Für die Beantragung einer Genehmigung für die Enthornung bei Rindern und für das Verhindern des Hornwachstums bei Kälbern steht Ihnen ein entsprechendes Formular und ein Merkblatt mit Hinweisen und Hilfestellungen zur Verfügung:

  Antrag Enthornung bei Rindern (PDF, nicht barrierefrei)
(0,38 MB)

  Antrag Verhindern des Hornwachstums bei Kälbern (PDF, nicht barrierfrei)
(0,08 MB)

  Merkblatt Enthornung/Verhindern des Hornwachstums
(0,50 MB)

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