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Bestandteile eines Bewirtschaftungsplans für die ökologische/biologische Tierproduktionseinheit

gefordert nach Art. 74 (2) c) VO (EG) Nr. 889/2008


LAVES Stand: August 2017


Der Art. 74 (2) VO (EG) Nr. 889/2008 nimmt Bezug auf den Art. 63 (1) b) der VO (EG) Nr. 889/2008. Dieser Artikel verpflichtet den Unternehmer bei Aufnahme des Kontrollverfahrens konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der ökologischen Tierproduktionseinheiten aufzustellen und anschließend auf aktuellem Stand zu halten, sofern die Maßnahmen nicht bereits an anderer Stelle in der Beschreibungen und Maßnahmen gemäß Artikel 63 (1) der VO (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind.

Der Bewirtschaftungsplan sollte auf Grundlage einer kritischen Analyse der einzelnen Bereiche in der ökologischen Tierproduktion erstellt werden. Die Bereiche sind unter anderem in Artikel 14 (1) a) bis f) der VO (EG) Nr. 834/2007 aufgeführt. Nach erfolgter Risikobeurteilung ergeben sich gegebenenfalls kritische Themen, die benannt werden müssen. Zu jeder kritischen Thematik muss eine konkrete Maßnahme mit dem Ziel der Risikominimierung festgelegt und fortgeschrieben werden.

Aufgetretene Mängel in der Tierproduktion sind im Bewirtschaftungsplan festzuhalten und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu formulieren.

Die Erstellung eines gesonderten Formblattes für den Bewirtschaftungsplan seitens der Kontrollstelle ist nicht zwingend erforderlich. Der Bewirtschaftungsplan ist regelmäßig durch die Kontrollstelle zu prüfen.


Kontakt:

Dezernat42@laves.niedersachsen.de

Rinder auf der Weide   Bildrechte: © LAVES

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  Bewirtschaftungsplan

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