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Kosmetische Mittel

Kosmetische Mittel sind in der europaweit gültigen Verordnung (EG) 1223/2009 über kosmetische Mittel definiert.

Es sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Keine kosmetischen Mittel sind dagegen solche Erzeugnisse, die überwiegend dazu bestimmt sind, krankhafte Beschwerden zu lindern bzw. zu beseitigen oder auch die Körperformen zu beeinflussen. Weiterhin dürfen kosmetische Mittel beim bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch nicht geeignet sein, die Gesundheit zu schädigen. Sofern aufgrund ihres Aussehens oder ihrer Aufmachung die Verwechselungsmöglichkeit mit Lebensmitteln besteht, darf bei irrtümlichen „Verzehr“ (Lutschen, Schlucken) keine Gefährdung der Gesundheit bestehen. Ferner sind Rechtsvorgaben zur Kennzeichnung gegeben und werbende Angaben wie über die Beschaffenheit oder Wirkung dürfen nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers führen.

Was wird überprüft?

Entsprechend dieser Vorgaben erfolgt die Untersuchung und rechtliche Bewertung am Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg. Hier wird bei der Überprüfung der Beschaffenheit auf verbotene sowie eingeschränkt zugelassene Stoffe und Einhaltung von Höchstmengen untersucht, der Gehalt wertgebender Bestandteile ermittelt und der mikrobiologische Status festgestellt. Werbende Angaben haben bei kosmetischen Mitteln einen hohen Stellenwert, so dass der Richtigkeit solcher Aussagen nachgegangen wird. Weiterhin hat im Rahmen der Untersuchungen die Überprüfung stark an Bedeutung zugenommen, inwieweit Stoffe mit allergenem Potential - wie zum Beispiel Duftstoffe und Haarfarben - Verwendung finden oder sogar pharmakologisch wirksame Stoffe zum Einsatz gebracht werden.

Kosmetische Mittel werden häufig verwendet, eine Vielzahl davon täglich über einen langen Zeitraum. Sie können daher einen Risikofaktor für die Gesundheit darstellen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehen deswegen strenge Vorgaben für Hersteller und Importeure wie u.a. die Meldung von Rezepturen an das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), die Erhebung von Sicherheitsbewertungen und das Anlegen von Dateien über Nebenwirkungen. Zusammen mit den zuständigen Behörden vor Ort erfolgt eine Überprüfung auf Einhaltung dieser Vorgaben durch Wissenschaftler des Institutes für Bedarfsgegenstände Lüneburg

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